Neues Erwachsenenschutzgesetz in Österreich

Wenn Menschen psychisch krank sind oder eine intellektuelle Behinderung haben, brauchen sie manchmal Hilfe.

Seit 1. Juli 2018 gilt das neue Erwachsenenschutzgesetz in Österreich und tritt an Stelle der bisherigen Sachwalterschaft. Es stellt die Selbstbestimmung und Autonomie für Menschen mit Beeinträchtigungen in den Mittelpunkt.

Das Gesetz sieht je nach Grad der Einschränkung der Entscheidungsfähigkeit vier Möglichkeiten der Vertretung der betroffenen Person vor:

1. Mit einer Vorsorgevollmacht kann jeder Mensch im Vorhinein festlegen, wer ihn im Fall des Verlusts der Entscheidungsfähigkeit vertreten soll. Wenn die Entscheidungsfähigkeit einer erwachsenen Person aufgrund einer seelischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung eingeschränkt ist, kann sie keine Vorsorgevollmacht mehr erstellen.
Für diesen Fall gibt es die Möglichkeit, eine sogenannte Erwachsenenvertreter-Verfügung zu errichten. Hier kann man für die Zukunft festlegen, dass eine bestimmte Person die gesetzliche oder gerichtliche Erwachsenenvertretung übernehmen darf. 

2. Mit einer gewählten Erwachsenenvertretung kann von einer Person mit eingeschränkter Entscheidungsfähigkeit ein Vertreter für bestimmte Angelegenheiten gewählt werden.
Wenn eine Person teilweise (das heißt gemindert) entscheidungsfähig ist, kann sie eine andere Person wählen. Die Person soll sie dann vertreten. Wählen kann man nur eine Person, der man vertraut. Zum Beispiel einen Verwandten, aber auch einen Freund oder einen Nachbarn. Man kann sich genau ausmachen, was der gewählte Vertreter darf. Die vertretene Person und der Vertreter können sich auch ausmachen, dass sie gemeinsam entscheiden müssen. Das alles nennt man eine Vereinbarung abschließen.

3. Gesetzliche Erwachsenenvertretung: Bei fehlender Entscheidungsfähigkeit können Menschen mit psychischer Erkrankung oder Beeinträchtigung von einem Angehörigen gesetzlich vertreten werden. Die Angehörigen unterliegen in ihrer Tätigkeit der gerichtlichen Kontrolle. Die Vertretung ist auf maximal drei Jahre befristet. Danach wird überprüft ob eine Vertretung noch notwendig ist oder ob sich eine andere Form der Unterstützung besser eignet.

4. Die gerichtliche Erwachsenenvertretung tritt an Stelle der bisherigen Sachwalterschaft. Die rechtliche Handlungsfähigkeit der vertretenen Personen wird dabei aber nicht automatisch eingeschränkt. Es muss genau festgelegt werden welche Befugnisse  die Vertretung umfasst. Auch hier liegt eine Befristung von längstens drei Jahren vor,  sofern sie nicht in einem eigenen Verfahren verlängert wird.

Übergangsregelung:
Alle bestehenden Sachwalterschaften werden automatisch in gerichtliche Erwachsenenvertretungen umgewandelt. Sachwalter werden somit zu gerichtlichen Erwachsenenvertretern. Bis zum 1.1.2024 müssen alle automatisch übergeleiteten Sachwalterschaften überprüft werden. Dabei wird festgestellt ob diese noch benötigt wird oder Alternativen möglich sind.

Ansprechstellen

www.HELP.gv.at ist eine behördenübergreifende Plattform im Internet, die über Amtswege in Österreich informiert und teilweise deren elektronische Erledigung zulässt.

 

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